Vermessung

Was Sie über "Vermessung" Ihres Baugrundstückes wissen sollten!

Vermessungen

Vor der Bauausführung:

Topographischer Bestandslageplan ("Vorabzug")

Es wird ein Lageplan im Maßstab 1:200 (oder ähnlich) gefertigt, der das Baugrundstück und seine unmittelbare Umgebung in Grenznähe umfasst. Er dient als Planungsgrundlage für den Architekten und beinhaltet alle Informationen, die dazu notwendig sind, das Baugrundstück hinsichtlich Lage, Höhe, Morphologie und Baurecht zu beurteilen.

Im einzelnen sind die folgenden Informationen im Plan enthalten:

  • Höhenlage der Eckpunkte des  Baugrundstücks und des Baufensters
  • Planungsrelevante Topographie (Böschungen, Abrisse, geschützter Baumbestand  u.s.w.)
  • Vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück und den direkten Nachbarflurstücken
  • Erdgeschossfußbodenhöhe der vorhandenen Bebauung auf dem Baugrundstück und den darzustellenden Nachbarflurstücken
  • Breite und Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Eintragung der Strassentopographie (Flächen des ruhenden und fließenden Verkehrs, Hydranten, Gas- und Wasserschieber, Kanalschächte, Schächte sonstiger Versorgungsunternehmen, Strassenbeschilderung, Laternen u.s.w.)
  • Höhenlage der Schmutz- und Regenwasserkanaldeckel und Sohlen
  • Örtliches Baurecht in Form des rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder sonstiger Vorschriften nach dem Baugesetzbuch


Lageplan zum Baugesuch entsprechend den Vorschriften der Bauprüfverordung

 

  • Geplante Gebäude nach Lage und Höhe mit Angabe der Abmessungen,  der geplanten Ergeschossfußbodenhöhe und der Dachhöhe
  • Abstandsflächen, die das geplante Bauvorhaben auslöst
  • Entwässerungsleitungen des gelanten Bauvorhabens bis zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
  • Nachweis der Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit dem örtlichen Baurecht (Berechnung der Grund- und Geschoßflächenzahlen)


Teilungsvermessung


Sollte das Baugrundstück in seinen Abmessungen rechtlich noch nicht existieren, so wird eine Teilungsvermessung notwendig, die schließlich zum parzellierten Baugrundstück führt. Hierzu wird das neu zu bildende Flurstück örtlich durch Abmarkungen gekennzeichnet. Anschließend wird die Fläche ermittelt und die Grenzzeichen und neuen Grenzen werden den Eigenümern durch Aufnahme einer Grenzniederschrift bekannt gegeben. Nach Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und Eintragung der neuen Flurstücke im Grundbuch ist das neue Baugrundstück rechtlich existent. Es kann nun Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, veräußert oder belastet werden.


Beantragung von Teilungsgenehmigungen nach der Landesbauordnung und nach dem Baugesetzbuch

Eine Grundstücksteilung unterliegt gemäß dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung einem Genehmigungsvorbehalt. Der Vermessungsingenieur kümmert sich um alle Formalitäten, die zur Erwirkung der Teilungsgenehmigung notwendig sind.


Vorbereitung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung von Flurstücken

Möglicherweise besteht das Baugrundstück aus mehreren Flurstücken. Falls ein solches Grundstück bebaut wird, wird die Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung durch die Eintragung einer Baulast gesichert (sogenannte: "Vereinigungsbaulast"). Die hierdurch entstehenden Kosten können vermieden werden, wenn die Einzelflurstücke zu einem Gesamtflurstück kostenfrei vereinigt werden. Die hierzu notwendigen Formalitäten übernimmt der Vermessungsingenieur.


Beratung im Zusammenhang mit der Eintragung von Baulasten

Im Einzelfall und mit Zustimmung des Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt werden. Dies ist zum Beispiel notwendig, wenn das Grundstück zur Übernahme der durch das Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht ausreicht. Hier ist die Übernahme (eines Teils) der Abstandsflächen durch ein angrenzendes Flurstück möglich. Eine solche Belastung des Nachbarflurstücks wird dann durch die Eintragung im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich gesichert. Der Vermessungsingenieur berät Sie in einem solchen Fall über das Vorgehen zur Erlangung einer Baulast.


Während der Bauausführung:

Absteckung für Bodenaushub (Grobabsteckung)

Hier werden die Eckpunkte des genehmigten Bauvorhabens  lagemäßig in das Baugrundstück übertragen. Außerdem wird die Höhenlage des geplanten Bauvorhabens angegeben, so daß der Tiefbauunternehmer die Baugrube ausheben oder den Baugrund für die weitere Bebauung vorbereiten kann.


Absteckung auf Schnurgerüst (Feinabsteckung)

Durch die Feinabsteckung des Bauvorabens auf das Schnurgerüst wird die Lage des Bauvorhabens für den Hochbauunternehmer in die Örtlichkeit übertragen. Auch hier wird ein Höhenbezug angegeben.


Aufmaß für die Bescheinigung nach der Landesbauordnung   § 75(6)

Gemäß der Landesbauordnung NW § 75 (6) kann die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über die erfolgte Absteckung der Grundrissfläche und der Höhenlage verlangen. Diese Bescheinigung wird durch den Vermessungsingenieur ausgestellt, der die Absteckungsarbeiten vorgenommen hat.


Nach der Bauausführung:

Aufmaß für die Bescheinigung nach der Landesbauordnung   § 81(2)

Hier ist der Vermessungsingenieur dem Bauherrn bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Bauüberwachung behilflich. Die Baugenehmigungsbehörde kann gemäß § 81 (2) der Landesbauordnung NW verlangen, daß über die Einhaltung der Grundrissfläche und der Höhenlage des Bauvorhabens eine Bescheinigung vorgelegt wird, die der Vermessungsingenieur nach örtlicher Messung ausstellt.


Gebäudeeinmessung gemäß Vermessungs- und Katastergesetz

Topographisches Aufmaß zum Nachweis der vorgenommenen Erdbewegungen (in Zusammenhang mit entsprechendem Aufmaß vor Baubeginn)

Sollte seitens der Baugenehmigungsbehörde ein Nachweis über das Ausmaß der im Zuge der Baumaßnahme durchgeführten Erdbewegungen notwendig werden, so ist der Vermessungsingenieur gerne bereit, die entsprechenden Messungen für Sie durchzuführen.


Flächenermittlung (Nutzflächen, Mietflächen)

Oftmals ist der Gebäudeeigentümer oder der Nutzer/Mieter an einer Aufstellung der Flächen seines Objekts hinsichtlich der Nutzungsart und der dazugehörigen Flächen interessiert. Der Vermessungsingenieur liefert hierzu nach örtlichem Aufmaß die notwendigen Daten in numerischer und - falls gewünscht - auch in graphischer Form mit farblich unterlegter Darstellung sowohl als analoge Zeichnung als auch in digitaler Form auf elektronischem Datenträger.


Beweissicherungmessungen

Falls Sie interressiert sind, die Setzungsbewegungen an einem Bauwerk zu dokumentieren, liefert Ihnen Ihr Vermessungsingenieur gerne die hierzu notwendigen Daten. Diese werden durch periodisch wiederkehrende Messungen gewonnen, die das zu untersuchende Bauwerk lage- und höhenmäßig erfassen. Durch Gegenüberstellung der jeweils aktuellen Messung mit der ersten Messung (sogenannte: Nullmessung) können Aussagen über Richtung und Größe eventueller Bewegungen des Bauwerks gemacht werden.

 

Der Lageplan zum Baugesuch dient zur Vorlage bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und ist Bestandteil des Bauantrags.  Hierzu wird der Bestandslageplan um das geplante Bauvorhaben ergänzt. Im Einzelnen werden folgende Eintragungen vorgenommen:

Nach Maßgabe des Vermessungs- und Katastergesetzes für Nordrhein-Westfalen § 14(2) ist der jeweilige Eigentümer zur Einmessung eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes verpflichtet. Diese Aufgabe übernimmt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur.